AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Transportbeton und anderen Baustoffen der Firma BVM Beton vom Mittelstand GmbH & Co. KG

Die folgenden Bedingungen sind Inhalt aller Verkäufe von Transportbeton und anderen Baustoffen, insbesondere hydraulisch gebundene oder calciumsulfatgebundene Baustoffe, Verfüllbaustoffe und Gesteinskörnungen, nachfolgend kurz als „Baustoff“ bezeichnet. Sie gelten gegenüber Unternehmen für das erste und alle späteren Geschäfte auch dann, wenn wir uns bei späteren Verträgen nicht mehr ausdrücklich auf sie berufen Einkaufsbedingungen des Käufers werden nicht Vertragsbestandteil soweit sie unseren Geschäftsbedingungen widersprechen. Dies gilt auch, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Geschäftsbedingungen vorbehaltlos liefern.

§ 1 Angebot

Unsere Angebote sind freibleibend, sofern nicht etwas anderes erklärt oder vereinbart worden ist oder die Lieferung oder die Leistung erfolgt ist. Unseren Angeboten und unseren Annahmeerklärungen liegen unsere jeweils gültigen Preislisten und Lieferverzeichnisse zugrunde. Für die auf den jeweiligen Anwendungszweck bezogene richtige und vollständige Festlegung ist allein der Käufer verantwortlich.

§ 2 Lieferung und Abnahme

  1. Die Auslieferung erfolgt bei Abholung im Werk, in anderen Fällen an der vereinbarten Stelle; wird diese nachträglich auf Wunsch des Käufers nachträglich geändert, so trägt dieser alle dadurch entstehenden Kosten.

  2. Wir sind bemüht, vom Käufer angegebene Leistungszeiten einzuhalten. Die Nichteinhaltung berechtigt den Käufer nur unter Einhaltung gesetzlicher Vorgaben zum Rücktritt vom Vertrag, wenn er uns zuvor erfolglos unter Ablehnungsandrohung eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat.

  3. Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände die Ausführung übernommener Aufträge erschweren, sind wir berechtigt Lieferung/Restlieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben; soweit uns derartige Umstände die Lieferung/Restlieferung unmöglich machen, sind wir berechtigt ,vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Im Falle erfolgten Rücktritts sind wechselseitig erbrachte Lieferungen und Leistungen nicht einander zurückzugewähren. Die für den von uns erbrachten Leistungsteil ausstehende Vergütung hat der Käufer zu begleichen. Nicht zu vertreten haben wir z.B. behördliche eingriffe, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, sonstige durch politische und wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Mängel an notwendigen Roh-und Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen sowie sonstige Ereignisse, die bei und, unseren Vorlieferanten oder in fremden Betrieben eintreten und von denen die Aufrechterhaltung unseres ordnungsgemäßen Betriebsablaufs abhängt. Wir werden uns auf diese Umstände jedoch nicht berufen, soweit sie für uns vorhersehbar und vermeidbar waren.

  4. Für die Folgen unrichtiger und unvollständiger Angaben bei Abruf der Lieferung haftet der Käufer, insbesondere Übermittlungsfehler gehen zu seinen Lasten. Bei Lieferungen an die vereinbarte Stelle muss das Transportfahrzeug diese ohne jede Gefahr erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen unbehindert befahrbaren Anfuhrweg voraus. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so haftet der Käufer für alle daraus entstehenden Schäden ohne Rücksicht auf sein Verschulden. Das Entleeren muss unverzüglich, zügig (bei Beton 1 cbm in höchstens 5 Minuten) und ohne Gefahr für das Fahrzeug erfolgen können. Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB, so gelten die den Lieferschein unterzeichnenden Personen und gegenüber als zur Abnahme des Betons/Baustoffs und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt sowie unser Lieferverzeichnis/Sortenverzeichnis durch Unterzeichnung des Lieferscheins als anerkannt. Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Annahme hat uns der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu entschädigen, es sei denn, Verweigerung oder Verspätung beruhen auf Gründen, die wir zu vertreten haben. Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner für ordnungsgemäße Abnahme des Betons/Baustoffs und Bezahlung des Kaufpreises. Wir leisten an jeden von ihnen mit Wirkung für und gegen alle. Sämtliche Käufer bevollmächtigen einander, in allen den Verkauf betreffenden Angelegenheiten unsere rechtsverbindlichen Erklärungen entgegenzunehmen. Die vereinbarten Lieferleistungen gelten bei normalen Lieferbedingungen. Sofern nach den einschlägigen technischen Regelwerken oder aufgrund gesonderter Vereinbarungen Heizmaßnahmen erforderlich sein sollten, kann sich je nach Art und Umfang der erforderlichen Heizmaßnahmen die Anlagen und Lieferleistung entsprechend reduzieren.

  5. Alle von uns eingesetzten Fahrzeuge müssen die vereinbarte Übergabestelle gefahrlos erreichen und wieder verlassen können. Hierzu hat der Käufer rechtzeitig auf seine Kosten Straßen- oder Bürgersteigabsperrungen sowie erforderlichenfalls andere verkehrstechnische Regelungen zu veranlassen. Sind die vorgenannten Voraussetzungen nicht gegeben, hat der Käufer sämtliche sich hieraus ergebenden nachteiligen Konsequenzen zu tragen, insbesondere haftet der Käufer für alle uns daraus entstehenden Schäden ohne Rücksicht auf sein Verschulden. Der Käufer hat dafür sorge zu tragen, dass das entladen der Fahrzeuge unverzüglich, zügig und ohne Gefahr für die Fahrzeuge erfolgen kann. Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat uns der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises im Schadensfall zu entschädigen, es sei denn, die Verweigerung , Verspätung, Verzögerung oder sonst sachwidrige Abnahme beruht auf gründen die wir zu vertreten haben. Mehrere gemeinsam auftretende Käufer haften als Gesamtschuldner für die ordnungsgemäße Abnahme der Lieferung und Leistung sowie zur Zahlung des Kaufpreises. Sie bevollmächtigen einander, in allen den zugrundeliegenden Lieferungsvertrag betreffenden Angelegenheiten unsere rechtsverbindlichen Erklärungen entgegenzunehmen. Wir leisten an jeden von ihnen mit Wirkung für und gegen alle.

  6. Bei der Übergabe des Baustoffs oder nach dessen Übergabe den Lieferschein unterzeichnende Person gilt als zur Entgegennahme unserer Lieferungen und Leistungen sowie zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt.

§ 3 Gefahrübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Baustoffs geht bei Abholung im Werk in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in welchem die Ware verladen ist. Bei Zulieferung geht diese Gefahr auf den Käufer über, sobald das Fahrzeug an der Anlieferstelle eingetroffen ist, spätestens jedoch, sobald es die öffentliche Straße verlässt, um zur vereinbarten Anlieferstelle zu fahren.

 

 

§ 4 Gewährleistung

  1. Die Produkte unseres Lieferverzeichnisses werden nach den jeweils geltenden Vorschriften hergestellt, überwacht und geliefert. Für sonstige Baustoffe gelten jeweils gesonderte Vereinbarungen. Die Haftung für Mängel entfällt, wenn der Käufer oder eine von ihm bevollmächtigte Person unsere Produkte verändert oder eine unsachgemäße Nutzung zulässt, es sei denn, der Käufer weist nach, dass die Veränderung den mangel nicht herbeigeführt hat. Mängel sind ausschließlich gegenüber der Geschäftsführung zu rügen. Andere Personen sind zur Entgegennahme von Rügen nicht befugt. Eine Rüge bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Für die Obliegenheit von Kaufleuten zur unverzüglichen Untersuchung und zur Rüge der Ware gilt §377 HGB mit der Maßgabe, dass zur Erhaltung der rechte des Käufers der rechtzeitige Eingang der Mängelrüge bei uns erforderlich ist. Offensichtliche Mängel, gleich welcher Art sind von Kaufleuten im Sinne des HGB unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Bei nicht form- oder fristgerechter Rüge gilt das Produkt als genehmigt.

  2. Rügt der Käufer einen Mangel, so hat er das Produkt zum Zwecke der Nachprüfung durch uns unangetastet zu lassen.

  3. Bei Vorliegen eines Mangels stehen dem Käufer die gesetzlichen Ansprüche zu. Unsere Haftung auf Schadensersatz ist jedoch dem Umfang nach auf die Deckungssumme unserer Produkthaftpflicht begrenzt, sofern nicht eine von uns wegen des Vorsatzes oder Fahrlässigkeit zu vertretende Vertragsverletzung besteht. Sachmängel Ansprüche verjähren in 2 Jahren von der Ablieferung an. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt. Sachmängelansprüche eines Kaufmanns verjähren in spätestens einem Monat nach Zurückweisung der Mängelrüge durch uns.

  4. Schadensersatzansprüche des Käufers gegen uns wegen der Verletzung einer Vertrags-oder sonstigen Pflicht sind ausgeschlossen soweit es sich bei der verletzten Pflicht nicht um eine wesentliche Vertragspflicht oder eine für die Vertragsdurchführung wesentliche Verpflichtung handelt oder soweit der schaden nicht durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten unserer Organe, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungshilfen verursacht ist. Unter der zuletzt genannten Voraussetzung sind auch Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung ausgeschlossen. Die Haftung für Tod, für Körper- und Gesundheitsschäden sowie für Schäden an privat genutzten Sachen und die verschuldensunabhängige Haftung aufgrund des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

§ 5 Sicherungsrechte

  1. Das gelieferte Produkt bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen, die wir gegen den Käufer haben, unser Eigentum. Der Käufer darf unser Produkt weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Doch darf er es im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder –verarbeiten, es sei denn, er hätte den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im voraus wirksam an einen dritten abgetreten oder mit seinem Vertragspartner ein Abtretungsverbot vereinbart. Eine etwaige Verarbeitung unseres Produkts durch den Käufer zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wir räumen dem Käufer schon jetzt an der neuen Sache einen Miteigentumsanteil im Verhältnis des Wertes der übrigen Stoffe der neuen Sache, ohne das von uns gelieferte Produkt, zum Gesamtwert der neuen Sache ein. Der Käufer hat die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren. Erwirbt der Käufer durch Verbindung unseres Produkts mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache an dieser allein- oder Miteigentum, überträgt er uns zur Sicherung der in Satz 1 dieses Absatzes aufgeführten Forderungen schon jetzt sein Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes unseres Produkts zum wert der anderen Sachen. Er verpflichtet sich, die neue Sache für uns unentgeltlich zu verwahren. Im Falle des Weiterverkaufs unseres Produkts oder der aus ihm hergestellten neuen Sache hat der Käufer seine Abnehmer auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen.

  2. Der Käufer tritt uns zur Sicherung unserer Forderungen nach Absatz 1 Satz 1 alle auch künftig entstehenden Forderungen aus einem Weiterverkauf unseres Produktes mit allen nebenrechten in höhe des wertes unseres Produkts mit rang vor dem restlichen teil seiner Forderungen ab. Für den Fall, dass der Käufer unser Produkt zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren oder aus unserem Produkt hergestellte neue Sachen verkauft oder unser Produkt mit einem fremden Grundstück oder mit einer fremden beweglichen Sache verbindet und er dafür eine Forderung erwirbt, die auch seine übrigen Leistungen deckt, tritt er uns hiermit zur Sicherung unserer Forderungen nach Absatz 1 Satz 1 diese Forderung mit allen nebenrechten in höhe des wertes unseres Produkts mit rang vor dem restlichen teil seiner Forderung ab. Gleiches gilt für seine etwaigen Rechte auf Einräumung einer Sicherungshypothek aufgrund der Verarbeitung unseres Produkts wegen und in Höhe unserer gesamten offenstehenden Forderung die aus der Lieferung des Produkts entstanden ist. Der Käufer hat die Forderung auf Verlangen im Einzelnen nachzuweisen und Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekanntzugeben und diese aufzufordern, die vorbezeichneten an uns abgetretenen Forderungen bis zur höhe der an uns abgetretenen Forderung zu zahlen. Wir sind auch selbst berechtigt jederzeit die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die vorbezeichneten Forderungen einzuziehen. Von dieser Befugnis werden wir solange keinen gebrauch machen, wie der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Soweit der Käufer unsere Forderungen erfüllt, sind die sicherungshalber abgetretenen Forderungen einschließlich der nach Absatz 5 abgetretenen Forderungen frei.

  3. Der Wert unseres Produkts im Sinne der vorstehenden Absätze 1 und 2 entspricht den in unseren Rechnungen ausgewiesenen Kaufpreisen zzgl. 20%.

  4. Der Käufer darf sofern nicht §34a HGB Anwendung findet, seine Forderungen gegen den Nacherwerber weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit Nacherwerbern ein Abtretungsverbot vereinbaren.

  5. Für den Fall, dass der Käufer an uns abgetretene Forderungsteile einzieht, tritt er uns bereits jetzt Restforderung in Höhe des jeweils eingezogenen Forderungsteils ab. Der Anspruch auf Herausgabe der eingezogenen Beträge bleibt unberührt.

  6. Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherheiten als Sicherung für die Erfüllung unserer Saldoforderung.

  7. Der Käufer hat uns von einer Pfändung sowie von jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen unterlagen unverzüglich zu übergeben und uns zur last fallenden Interventionskosten zu tragen.

  8. Auf verlangen des Käufers werden wir die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freigeben, als deren Wert unsere Forderungen nach Absatz 1 Satz 1 um 20% übersteigt.

§ 6 Preis- und Zahlungsbedingungen

  1. Erhöhen sich zwischen des Abgabe des Angebots oder Annahme des Auftrags und seiner Ausführung unsere Selbstkosten, insbesondere zur Zement, Kies, Sand, Zusatzstoffe, Zusatzmittel, Fracht und/oder Löhne, so sind wir ohne Rücksicht auf Angebot und Auftragsbestätigung berechtigt, unseren Verkaufspreis entsprechend zu berichtigen. Dies gilt nicht für Lieferungen an einen anderen als einen Kaufmann im Sinne des HGB, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss außerhalb von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden sollen.

  2. Zuschläge für Lieferungen nicht voller Ladung, nicht normal befahrbarer Straße und Baustelle sowie nicht sofortiger Entladung bei Ankunft und für Lieferungen außerhalb der normalen Geschäftszeit oder in der kalten Jahreszeit werden individuell anlässlich der Preisabsprache vereinbart.

  3. Grundsätzlich sind unsere Rechnungen sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zu bezahlen. Ausnahmen bedürfen schriftlicher Vereinbarung. Dessen ungeachtet werden unsere sämtlichen Forderungen – auch bei Stundung –sofort fällig, sobald der Käufer mit der Erfüllung anderer Forderungen uns gegenüber in Verzug gerät, seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Vergleichs- oder Insolvenzverfahren eröffnet hat, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers erheblich zu mindern geeignet sind. Wir selbst sind alsdann nach unserer Wahl Kaufleuten im Sinne des HGB gegenüber berechtigt, die gelieferte Ware zurückzufordern, weitere Lieferungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen. Schadenersatz wegen Nacherfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Ferner können wir entgegengenommene Wechsel vor verfall zurückgeben und sofortige Zahlung verlangen.

  4. Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB, beeinflussen seine Mängelrügen weder Zahlungspflicht noch Fälligkeit. Er verzichtet darauf, etwaige Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen.

  5. Wechsel und Schecks werden nur nach Maßgabe besonderer Vereinbarung entgegengenommen.

  6. Gerät der Käufer mit Zahlung des Kaufpreises in Verzug, berechnen wir ab Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe der uns berechneten Bankzinsen, mindestens jedoch in Höhe der gesetzlichen Regelungen über Verzugszinsen (§288 BGB) sowie Ersatz unseres sonstigen Verzugsschadens.

  7. Aufrechnung mit dem Käufer mit Gegenansprüchen gleich welcher Art sind ausgeschlossen, es sei denn, dass der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist. Einem Kaufmann im Sinne des HGB gegenüber sind wir berechtigt, schon jetzt auch bei unterschiedlicher Fälligkeit gegen solche Ansprüche aufzurechnen, die er gegen unsere Mutter-, Tochter-, Schwester- oder sonst verbundene Gesellschaften hat

  8. Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB und reicht seine Erfüllungsleistung nicht aus, um unsere sämtlichen Forderungen zu tilgen, so bestimmen wir – auch bei deren Einstellung in laufende Rechnung -, auf welche schuld die Leistung angerechnet wird.

 

 

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